Der Verfassungsvertrag als Ermächtigung
Er ist nicht einmal der Schlußpunkt. Der Vertrag ist auf
Weiterentwicklung angelegt. Er enthält Möglichkeiten, die Angst machen
sollten: etwa die der Wiedereinführung der Todesstrafe, nicht in jeder
Situation, aber im Kriegsfall und bei unmittelbar drohender
Kriegsgefahr! Ins Recht gesetzt wird auch die Tötung, wenn sie nötig
ist, um Auflauf und Aufruhr niederzuschlagen. Das heißt, laut
EU-Grundrechtecharta hätte man in einer Situation wie in Leipzig 1989
schießen dürfen!
Das ist ja unglaublich! Können Sie das näher erläutern?
Schachtschneider: Wir werden später darauf
zurückkommen, wenn es um die Grundrechte geht. Aber wenn ein
Bundestagsabgeordneter Ja zu dem Vertrag sagt, dann weiß er nicht, was
er tut! Er kennt den Vertrag nicht.
Stichwort Grundrechte: Sie erwähnten zu Anfang, daß
nicht einmal das Recht auf Leben durch die Grundrechtecharta der
EU-Verfassung verläßlich gesichert ist und unter bestimmten Umständen
die Todesstrafe wieder möglich würde?
Schachtschneider: Ja, kommen wir zu den
Grundrechten, z.B. dem Recht auf Leben, und sehen uns das im Detail an.
In Art. II-62 VV steht: Niemand darf zum Tode verurteilt werden,
niemand darf hingerichtet werden. - In Ordnung.
Aber das ist nicht die Wahrheit! Im Verfassungsvertrag steht
nämlich, daß die Erklärungen zu den Grundrechten, die im
Grundrechtekonvent unter Roman Herzog mit dem Text der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
übernommen worden und lange diskutiert worden sind, die gleiche
Verbindlichkeit haben wie der Grundrechtstext selbst. In den
Erklärungen kommt die Wirklichkeit! Die Grundrechtecharta richtet sich,
jedenfalls in den klassischen Grundrechten, nach der EMRK von 1950.
Damals war es wohl nicht anders möglich, als daß man den vielen
Mitgliedstaaten des Europarates die Möglichkeit der Todesstrafe ließ.
Deutschland hatte die Todesstrafe gerade abgeschafft, 1949, aber
Frankreich, Großbritannien und viele andere Staaten hatten sie noch,
und es wäre nie zu einer Menschenrechtserklärung gekommen, wenn man auf
allgemeiner Abschaffung der Todesstrafe bestanden hätte.
Doch nun wurde diese Erklärung von 1950 - nach langer
Diskussion, nicht aus Versehen - ganz bewußt übernommen, als
maßgebliche Erklärung zur Grundrechtecharta. Und diese Erklärungen muß
man lesen und verstehen können!
Darin steht zunächst auch einmal, daß niemand zum Tode
verurteilt oder hingerichtet werden darf. Doch dann kommen die
Erläuterungen, u.a. "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses
Artikels angesehen, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht
worden ist, die unbedingt erforderlich ist, um jemanden gegen
rechtswidrige Gewalt zu verteidigen" - in Ordnung, Notwehr - ,
"jemanden rechtmäßig festzunehmen, oder jemand, dem die Freiheit
rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern" - das geht schon
sehr weit, doch dann kommt es - "einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig
niederzuschlagen". Das ist die Situation in Leipzig, oder eine mit
Gewalt verbundene Demonstration, die als Aufruhr oder Aufstand
angesehen wird.
Das ist aber nicht alles. Es heißt weiter in der Erklärung:
"Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die
in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden.
Diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind und
in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen angewendet werden." Also ist
die Todesstrafe in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr
möglich.
Nun wird eingewendet: Die Todesstrafe steht, jedenfalls in
Deutschland, in keinem Gesetz. Richtig. Aber wenn die Europäische Union
Durchführungsbestimmungen für "Missionen", d.h. Krieg, für
Krisenreaktionseinsätze macht, wenn sie z.B. Regelungen für einen
solchen Kriegsfall trifft, welche die Todesstrafe ermöglichen, dann
kann man nicht mehr sagen, daß dies gegen die Grundrechte der
EU-Verfassung verstößt. Denn dies wäre an genau dieser Erklärung zu
messen.
Einen Grundrechtsschutz des Lebens im Kriegsfall oder bei
unmittelbarer Kriegsgefahr gibt es also nicht mehr. Weil es europäische
Rechtsakte sein werden, sind sie nicht am deutschen Grundgesetz zu
messen - Art. 102 GG, die Todesstrafe ist abgeschafft - sondern hieran.
Das heißt, die Todesstrafe ist möglich, und sie wird kommen. Aber ich
kann es niemandem vorwerfen, der sich nicht das ganze Leben lang mit
öffentlichem Recht beschäftigt und mit dem Europarecht herumschlägt,
wenn er nichts merkt. Dieses Werk hier, die EU-Verfassung, zu lesen -
das ist doch eine Körperverletzung!
Und daß sie mit der Forderung nach Verabschiedung der EU-’Verfassung’ in möglichst unveränderter Form auch einen Schießbefehl gegen Regimekritiker fordert, wird selbstverständlich verschwiegen, auch von den ach so ‘freien’, ‘unabhängigen’ und ‘demokratischen’ Medien.
Zwar heißt es auf Seite 433 der EU-’Verfassung’ in Titel I, Artikel 2 (2):
‘Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.‘
In den Erläuterungen zu diesem Artikel, sozusagen versteckt im Kleingedruckten, schimmert dann auf Seite 434 aber durch, wie das zu verstehen ist. In den Erläuterungen finden sich unter Punkt 3 die Ausnahmen von der Regel:
‘3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta
(2) entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta
(3) die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen “Negativdefinitionen” auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
“Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen”.
b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
“Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ...’.
Noch einmal das hier wesentliche als Auszug:
“Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen”
und
“Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden...”
Bei den Figuren, die in den letzten Jahren die Innenpolitik maßgeblich bestimmten - Schily, Beckstein, Schäuble... - und dem Knebelungs-, Unterdrückungs- und Bespitzelungssystem, das sie errichteten, kann man sich sehr gut vorstellen, was es heißt, einen ‘Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.’ Sie und/oder ihre Spießgesellen nehmen mehr oder weniger vollzählig und regelmäßig jedes Jahr an den Bilderberg-Konferenzen und ähnlichen Treffen der Geheimregierung teil, um sich die Direktiven abzuholen, die dann hier umgesetzt werden (müssen). Ebenfalls dabei sind die Hauptvertreter der ‘freien’ und ‘unabhängigen’ Presse, damit man ihnen einbleuen kann, worüber sie wie zu berichten und worüber sie zu schweigen haben.
Somit wird nach US-amerikanischer, Verzeihung: Bilderberger Weisung vermutlich folgende Argumentationskette aufgebaut: ‘Globalisierungsgegner = regimekritisch = US- oder israelkritisch = extremistisch = terroristisch = Aufstand = Kriegsgefahr’ und schon haben sie die perfekte Ausrede für Schießbefehl und fliegende Standgerichte - am besten gleich für vorbeugendes Erschießen
Dem habe ich eigentlich NICHTS mehr hinzuzufügen !!! Also wenn ihr kein Geld mehr bekommt und die Preise um 300 oder 500% steigen oder ihr keine Lebensmittelmarken mehr bekommt, protestiert nicht (???), d.h. keine Menschenaufläufe, es wird geschossen werden dürfen ...
Es sei denn, die Bevölkerung protestiert VORHER - aber viel Zeit bleibt auch nicht mehr. Mir geht der Satz von Meyer (Kommentar aus dem Tagesspiegel / Schweiz) durch den Kopf, in dem es hieß 3. November +/- 1-3 Tage. Die Bankensituation läßt es wahrscheinlich aussehen.
© 2008 Copyright Politik-Global Rumpelstilz 2008-10-09
.